Allgemeine Empfehlung Nr. 12 des UNO-Frauenrechtsausschusses (1989) zu Gewalt gegen Frauen
In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 12 konkretisiert der Ausschuss die Verpflichtungen der Vertragsstaaten gemäss den Artikeln 2, 5, 11, 12 und 16 der UNO-Frauenrechtskonvention im Hinblick auf den Schutz von Frauen vor jeglicher Form von Gewalt im privaten wie öffentlichen Leben. Die Staaten werden aufgefordert, in ihren periodischen Berichten detailliert über bestehende Gesetze, politische Massnahmen, Unterstützungsangebote sowie statistische Erhebungen zu Gewalt gegen Frauen, einschliesslich sexualisierter und häuslicher Gewalt sowie sexualisierter Gewalt am Arbeitsplatz, zu informieren.
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